Wappen der SG Neustadt 1485 SG Neustadt 1485
an der Weinstraße
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Vereinsrecht

Satzung & Ehrenordnung

Die Satzung regelt Zweck, Mitgliedschaft und Organe der Schützengesellschaft Neustadt an der Weinstraße, seit 1485 e.V. Nachstehend findest du eine lesefreundliche Übersicht — rechtsverbindlich ist die vollständige PDF-Fassung.

Das Schützenwesen in Neustadt reicht bis ins Jahr 1209 zurück. Als eigentlicher Gründungstag gilt der 3. August 1485 — beim Registergericht trägt die Schützengesellschaft die Nummer 1.

Vereinssatzung

§ 1 · Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Neustadt an der Weinstraße, seit 1485 e.V.“, kurz „SG Neustadt“, und ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz ist Neustadt an der Weinstraße; die Postadresse lautet Karolinenstr. 99, 67434 Neustadt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 · Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießsports, der Durchführung schießsportlicher Veranstaltungen sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder — insbesondere der Jugend. Dazu gehören die Förderung des Schießsports auf breiter Grundlage, die Jugendarbeit sowie die Pflege des Heimat- und Geschichtsbewusstseins. Der Verein ist Mitglied im Pfälzischen Sportschützenbund (und damit mittelbar im Deutschen Schützenbund) sowie im Sportbund Pfalz.

§ 3 · Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden; Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln und bei ihrem Ausscheiden keine Beiträge zurück.

§ 4 · Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive Mitglieder (über 18 Jahre), jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahre), passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Als aktiv gilt, wer an Meisterschaften und/oder Rundenkämpfen teilnimmt und die Anlagen des Vereins nutzt.

§ 5 · Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen.

§ 6 · Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Jahresende mit einer Frist von sechs Wochen möglich. Gegen einen Ausschluss steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

§ 7 · Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied darf die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen und hat Zutritt zu den Versammlungen. Mitglieder unterstützen den Vereinszweck und beachten die Anordnungen des Vorstands. Neben den Beiträgen leisten aktive Mitglieder Arbeitsdienst zur Erhaltung und Erweiterung der Anlage.

§ 8 · Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

Es werden Beiträge und Aufnahmegebühren erhoben. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 01.04. fällig; bei SEPA-Lastschriftmandat wird er zu diesem Termin eingezogen. Höhe und Fälligkeit regelt eine vom Vorstand beschlossene Beitragsordnung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 9 · Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10–12 · Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Die Einladung erfolgt schriftlich per Post oder E-Mail mit einer Frist von 21 Tagen und Tagesordnung. Die Versammlung entscheidet u. a. über die Entlastung des Vorstands, die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 70 % der erschienenen Stimmberechtigten.

§ 13–16 · Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu 12 Personen. Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) umfasst Vorsitzenden, Stellvertreter, Schatzmeister, Schriftführer und Sportleiter; zum Gesamtvorstand gehören zudem Jugendleiter, Ökonom und Beisitzer. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 17 · Protokollierung

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt und vom jeweiligen Versammlungsleiter unterzeichnet. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut festzuhalten.

§ 18 · Vereinsjugend

Zum Jugendbereich gehören alle Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sowie die gewählten Jugendmitarbeiter. Die Vereinsjugend verwaltet sich im Rahmen der Gesamtsatzung selbst.

§ 19 · Vergütung für die Vereinstätigkeit

Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten kann der Vorstand eine Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) gewähren. Mitglieder haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, der innerhalb von zwei Monaten mit prüffähigen Belegen geltend zu machen ist.

§ 20 · Wirtschafts- und Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung bestellt für drei Jahre zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen die Kasse einmal jährlich und berichten der Versammlung.

§ 21 · Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen gemäß Kaufvertrag vom 25. Mai 1876 an die Stadt Neustadt an der Weinstraße, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Ehrenordnung

Für langjährige Zugehörigkeit oder besondere Verdienste verleiht die Schützengesellschaft die Ehrennadel, die Ehrenmitgliedschaft sowie den Titel „Ehren-Oberschützenmeister“.

MitgliedschaftAuszeichnung
20 JahreBronzene Ehrennadel
30 JahreSilberne Ehrennadel
40 JahreGoldene Ehrennadel
50 JahreGoldene Ehrennadel mit Diamant

Darüber hinaus kann die Ehrennadel für besondere Dienste verliehen werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit auf Vorschlag des Gesamtvorstands. Ein verdienter Oberschützenmeister kann nach seinem Ausscheiden zum „Ehren-Oberschützenmeister“ ernannt werden; dieser hat eine rein repräsentative Stellung.

Diese Übersicht fasst die Satzung lesefreundlich zusammen. Rechtsverbindlich ist allein die vollständige Fassung (Stand 04.04.2014) — als PDF zum Download sowie unter Formulare.